Gewerbeanmeldung als Fotograf?

Ob man als Fotograf ein Gewerbe anmelden muss, hängt von verschiedenen Faktoren an. Die wichtigste Frage hierbei ist: Künstler oder Dienstleister? Je nachdem, welcher Tätigkeitsschwerpunkt auf der Arbeit liegt, wird die Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich eingeschätzt. In Abhängigkeit von der Einstufung als Künstler oder handwerklich Tätiger ergibt sich dann auch die (Pflicht-) Mitgliedschaft in Handwerkskammern oder Versicherungen.

Freiberufler oder Gewerbetreibender

Ob für einen Fotografen eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, ergibt sich generell aus zwei Gesetzen: Im Einkommenssteuergesetz, §18, Absatz 1 wird die selbstständige Tätigkeit definiert, soweit sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit umfasst. In der Aufzählung sind unter anderem auch Bildberichterstatter, also Bildjournalisten und künstlerisch tätige Personen genannt. Die zweite Grundlage bildet die Gewerbeordnung. Im §6 wird der Anwendungsbereich für Gewerbetreibende dargestellt. Grundsätzlich lässt sich die Einteilung der Fotografen nach folgenden Gesichtspunkten vornehmen: Wer vom Finanzamt als künstlerisch tätiger Fotograf anerkannt ist oder als Stockfotograf tätig ist, darf seine Tätigkeit freiberuflich ausüben. Ebenso gilt dies für Bildjournalisten. Auftragsfotografen oder auch Hochzeits- oder Porträtfotografen dagegen gelten ebenso wie die Betreiber und Vermieter von Fotostudios als Gewerbetreibende und müssen demnach ein Gewerbe anmelden.

Fotografie als Handwerk

Seit 2004 ist die Ausübung der Fotografie vom Meisterzwang befreit, als Fotograf darf also jeder arbeiten, auch ohne Meisterbrief. Auch in der Berufsbezeichnung selbst ist man frei, denn der Fotograf ist nicht mehr geschützt. Jeder darf sich Fotograf nennen, muss dabei aber darauf achten, dass nicht der Eindruck entsteht, eine Gesellen- oder Meisterprüfung wäre absolviert worden, wenn dies gar nicht der Fall ist. Wer Hochzeiten oder Porträts, Architekturobjekte oder Produkte fotografiert, der zählt als handwerklicher Fotograf und unterliegt der Gewerbeordnung, die Anmeldung eines Gewerbes ist also erforderlich. Daraus ergibt sich dann die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden und Pflichtmitglied in der Handwerkskammer zu werden Wer als Industrie-, Mode- oder Werbefotograf arbeitet, arbeitet nicht mehr unbedingt handwerklich, als Gewerbe zählt diese Tätigkeit jedoch ebenfalls.

Gewerblich tätige Fotografen sind verpflichtet, sich in der Handwerkskammer anzumelden, geregelt ist dies in §18 der Handwerksordnung. Ob und in welcher Höhe die Beiträge an die Kammer abzuführen sind, richtet sich in der Regel nach der Höhe des Gewinns.

Freiberufliche Fotografen – Künstler und Bildberichterstatter

In Abgrenzung von der gewerblichen Fotografie arbeiten freiberufliche Fotografen als Künstler oder Bildjournalisten. Die künstlerische Tätigkeit definiert sich zum Beispiel durch die Auswahl von Motivwahl und –gestaltung, die hauptsächlich nach ästhetischen Gesichtspunkten vorgenommen wird, die Bilder werden gegebenenfalls mit entsprechender Software oder anderen Methoden bearbeitet oder durch den Einsatz spezieller Effekte verfremdet. Wer als Bildberichterstatter bzw. Bildjournalist arbeitet, der fällt laut EStG §18, Absatz 1 ohnehin in die Sparte Freiberufler. Die Anerkennung erfolgt über das Finanzamt, eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich.

Ist ein Fotograf als Künstler anerkannt, dann besteht keine Versicherungspflicht. Dies ändert sich erst dann, wenn Freiberufler eine GmbH oder eine AG gründen. Mit der Anerkennung des Status als hauptberuflicher Künstler oder Bildberichterstatter entsteht weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK).

Werbefotografen – Künstler und Gewerbetreibende zugleich

Eine Sonderstellung haben Werbefotografen. Zwar sind sie zur Gewerbeanmeldung verpflichtet, gleichzeitig ist die Tätigkeit laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (12.11.2003 – B 3 KR 10/03 R; BSG, Urteil vom 20.03.1997 – 3 RK 15/96) jedoch auch künstlerisch, so dass eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse besteht. Die Finanzämter folgen dieser Auffassung jedoch nicht immer und versuchen häufig, die Werbefotografen als rein gewerblich einzustufen. Einige Bundesländer haben sogar Gutachterkommissionen eingerichtet, die den Status klären und entscheiden sollen, ob ein Werbefotograf künstlerisch arbeitet oder nicht.

Die Gewerbeanmeldung als Fotograf

Die Anmeldung eines Gewerbes unterscheidet sich generell nicht von anderen Gewerbeanmeldungen. Am einfachsten ist es, persönlich beim Gewerbeamt der eigenen Kommune zu erscheinen. Dabei haben sollte man auf jeden Fall den Personalausweis und die Bearbeitungsgebühr, die zwischen 15 und 65 Euro liegt. Vor der Anmeldung sollte man gut überlegen, welches Gewerbe angemeldet werden soll. Es empfiehlt sich, die Bezeichnung möglichst weit zu fassen, denn spätere Änderungen kosten genauso viel wie die Erstanmeldung. Wer seine Gewerbeanmeldung lieber alleine ausfüllt, statt mit dem Sachbearbeiter, kann sich online das entsprechende Formular herunterladen und es ausfüllen. Auf dem Amt werden die Angaben überprüft, das Formular wird unterschrieben und abgestempelt.

Die Konsequenzen der Gewerbeanmeldung im Überblick

Wer ein Gewerbe betreibt, hat einen anderen Status als ein Freiberufler und unterliegt anderen Verpflichtungen. Insbesondere ergeben sich folgende Punkte:

  • Als Gewerbetreibender ist man grundsätzlich verpflichtet, Gewerbesteuer abzuführen. Die Freibetragsgrenze für die Besteuerung liegt für Einzelunternehmen und Personengesell-schaften bei 24.500 Euro (Stand 2012).
  • Wer ein Gewerbe anmeldet, wird in der Regel automatisch bei der Industrie- und Handwerkskammer angemeldet, da die Fotografie häufig als Handwerk eingestuft wird. Die Kammern erheben ggfs. Beiträge, die Mitgliedschaft ist eine Pflichtmitgliedschaft.
  • Während freiberuflich arbeitende Fotografen in der KSK pflichtversichert sind, müssen sich gewerbliche Fotografen (Ausnahme Werbefotografen) selbst kranken- und rentenversichern. Im Gegensatz zu einer Versicherung bei der Künstlersozialkasse, die die Hälfte der Beiträge übernimmt, müssen die Sozialversicherungsbeiträge komplett vom Versicherten aufgebracht werden.

Ob Gewerbetreibender oder freiberuflicher Fotograf – neben den Überlegungen zur Gewerbeanmeldung sollte immer auch die steuerliche Einstufung im Blick behalten werden. Wer hauptsächlich Privatkunden fotografiert und im entsprechenden Einkommensbereich liegt, der kann beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung anzeigen und ist dann nicht verpflichtet, seine Umsatzsteuer abzuführen.

Über den Autor Torsten Montag

Torsten Montag
Als Dipl. Betriebswirt und SEO-Experte schreibt Torsten Montag zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung. Er ist Chefredakteur und Websitebetreiber des Gründerlexikon (www.gruenderlexikon.de) sowie des Lexikon der Betriebsausgaben (www.betriebsausgabe.de).

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5 Kommentare
Franz am 06.02.19 um 11:24 Uhr
Also es gibt eine Industrie- und Handelskammer und eine Handwerkskammer, aber eine Industrie- und Handwerkskammer wäre mir neu. Wo muss man sich denn nun anmelden???
Andreas Engel am 17.03.17 um 11:53 Uhr
Hallo, ich arbeite seit vielen Jahren als freiberuflicher Bildjournalist und künstlerischer Fotograf. Jetzt möchte ich gerne auch Hochzeiten, Familienfotos etc anbieten. Muss ich ein Gewerbe anmelden bzw mich bei der Kammer anmelden? Danke
Roland am 06.05.16 um 11:18 Uhr
Hi Dirk, vielleicht Hilft Dir das, dass habe ich im Netz gefunden. Er zeigt, wie er sein weg gegangen ist und beantwortet somit auch viele Fragen. http://www.fotograf-als-kleingewerbe.de Viele liebe Grüße Roland
Dirk am 08.02.16 um 13:53 Uhr
Wie aber sieht es aus, wenn ein bisher rein künstlerisch/freiberuflich auftretender Fotograf (in der Künstlersozialkasse versichert) zusätzlich gewerblich Hochzeitsfotografie betreiben möchte? Verliert er dann seinen Status als Freiberufler oder darf er vor dem Finanzamt zwischen den unterschiedliche Kategorien wechseln bzw. unterscheiden?
Sebastian am 19.06.15 um 18:16 Uhr
Sehr geehrter Herr Montag, vielen Dank für die schöne Zusammenstellung, sie ist sehr informativ. Mir fiel auf das Sie im letzten Absatz einen Fehler haben. Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet "ihre" Umsatzsteuer abzuführen, falls Sie welche vereinnahmt haben. Allerdings sind sie nicht verpflichtet welche zu vereinnahmen. Die Rechnungen der Kleinunternehmer müssen also keine Umsatzsteuer enthalten. Beste Grüße

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